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Zweiter "kleiner" Lockdown zum 2. November 2020 verfassungswidrig?!


Vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen der Dienstleistungsgewerbe geht es angesichts der gestern von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten beschlossenen – vorerst temporären – Betriebsschließungen voraussichtlich endgültig an den Kragen. Der Shutdown betrifft die Branchen u.a. der Gastronomie (insbesondere Restaurants, Bars und Kneipen), Schwimmbäder, Sportstätten, Fitnessstudios, Saunen und Thermen, Kinos, Theater, Freizeitparks, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattostudios etc. sowie Hotels für private Übernachtungen. Der staatlich angeordnete Eingriff in die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe stellt für die betroffenen Unternehmer massive Grundrechtseingriffe, insbesondere einen enteignungsgleichen Eingriff sowie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Grundrechte sind per se Individualrechte und damit Abwehrrechte gegen staatliches Handeln. Nur in Diktaturen sind die Freiheitsrechte konzentriert entweder auf einen Despoten oder einem despotisch wirkenden Kollektiv, in Abgrenzung zum Staatsvolk, zugewiesen. Genau das wollte der Parlamentarische Rat in den Jahren 1948/49 – die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“ - wehrhaft verhindern. Natürlich muss der Einzelne auch in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung Beschränkungen hinnehmen, jedoch müssen solche Grundrechtsbeschränkungen stets verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein und den nachfolgend ausgeführten Mindeststandards entsprechen.

Die am 28.10.2020 – zudem unter Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt beschlossenen - Maßnahmen der Bundeskanzlerin zusammen mit den Ministerpräsidenten sind unverhältnismäßig und halten voraussichtlich für die überwiegende Zahl der betroffenen Gewerbe einer einzelfallbezogenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Jeder - zumal derart gravierende - Eingriff in die Freiheitsrechte der Art. 14 Abs. 1 und 3 GG (Eigentumsschutz) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, d. h. zur Erreichung des verfassungsrechtlich legitimen Zwecks (vorliegend der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung eines Gesundheitsnotstandes)

1. geeignet und

2. erforderlich sein sowie

3. der Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit) in Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter entsprechen und darf des Weiteren

4. nicht den Wesenskern eines Grundrechts verletzen.

Bei dem beschlossenen zweiten "kleinen" Lockdown ist bereits das Kriterium 1. (Eignung der Maßnahme zum Infektionsschutz der Bevölkerung) nicht gegeben. Es ist durch nichts wissenschaftlich belastbar nachgewiesen, dass die Betriebe der genannten Branchen erheblich nach Art und Umfang der Dienstleistung die gemessene Erhöhung des Infektionsgeschehens verursacht haben, sofern diese sich an die bislang geltenden Hygienevorschriften halten. Konsequent sind die Kriterien 2.-4. auch durch den neuen sog. „kleinen“ Lockdown ebenfalls nicht erfüllt. Die – zumindest faktisch dem Berufsverbot gleich kommenden – Betriebsschließungen sind denkbar jedenfalls nicht das mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels der Eindämmung der Infektionszahlen und daher auch nicht erforderlich. Schon gar nicht sind die – vielfach ökonomisch existenzvernichtenden – Maßnahmen zumutbar, und sie entsprechen damit nicht der gebotenen Zweck-Mittel-Relation, zumal wenn und solange die Ansteckung allein schon durch Einhaltung der bisherigen geltenden Hygienevorschriften erreicht werden kann.

5. Zudem hat das Grundgesetz bei jeder - nicht formalgesetzlichen - Einschränkung des Eigentumsgrundrechts (nach richtiger Rechtsauffassung auch beim enteignungsgleichen Eingriff, vorliegend unter dem Aspekt der zwangsweisen Betriebsschließungen) zu ihrer Wirksamkeit dem Staat eine sog. Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) auferlegt, die - soweit den Betroffenen vorliegend ein wirtschaftlicher Schaden entsteht - den Staat zu einer angemessenen Ausgleichspflicht zwingend verpflichtet. Angesichts der erheblichen Umsatzeinbußen bereits durch den ersten Lockdown und die nachfolgenden Beschränkungen im Zuge der Hygienevorschriften der Länder kann die vom sog. „Corona-Kabinett“ angekündigte Ausgleichszahlung zu 75 % des nachzuweisenden Netto-Einkommens-Verlustes der staatlichen Ausgleichspflicht schon der Höhe nach nicht gerecht werden.

Daher ist es an jedem betroffenen Gewerbetreibenden, in seinem Fall die Voraussetzungen eines einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen oder prüfen zu lassen (so wie dies in den letzten Wochen bereits vielfach erfolgreich bei den Beherbergungsverboten in mehreren Bundesländern der Fall war). *

Ihre Kanzlei D & S

Rechtsanwalt Wolfgang Schwemmer

(*Anm.: Die vorstehende Stellungnahme kann natürlich eine fallbezogene und dem Einzelfall gerecht werdende vertiefte Beratung nicht ersetzten und stellt daher keine Rechtsberatung dar.)

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1 Jahr BGH - BearShare - Urteil zu Tauschbörsen - Konsequenzen für Abmahner und Abgemahnte

Gepostet am 3. Januar 2015 um 8:57

Mit  Urteil vom 8. Januar 2014 (AZ:  I  ZR  169/12) hat  der  Bundesgerichtshof entschieden, dass Internetanschlussinhaber, deren  erwachsene Kinder illegal über die Teilnahme  an  einer Tauschbörse (Filesharing)  einen Verstoß gegen fremdes Urheberrecht begehen,  nicht  als Störer haften. Wenn der Anschluss-inhaber keine konkreten Anhaltspunkte dafür  habe, dass  sein(e) volljährige(r) Tochter/Sohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tausch-börsen missbrauche, hafte er  auch dann nicht als Störer  für deren/dessen Ur-heberrechtsverletzungen auf  Unterlassung (Anm.: Sowie auf Zahlung der  Ab-mahnkosten), wenn er sie/ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswid-rigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Was ist aber, wenn im Prozess  auf Zahlung der Abmahnkosten und auf Scha-denersatz der Beklagte nur behauptet, ein volljähriger Verwandter habe Zugriff auf den  Internetanschluss gehabt,  er wisse aber nicht, ob dieser die Urheber-rechtsverletzung durch  die  Teilnahme  an  der Tauschbörse begangen habe?
Was  ist  nun  die  Konsequenz  für  die Abmahnkosten und Schadenersatzan-sprüche?

1. 
Grundsätzlich  spricht  nach  der  Rechtsprechung allein die Anschlussinhaber-schaft  dafür,  dass  der Abgemahnte - als Verantwortlicher  für den Internetan-schluss -  der Täter (Rechtsverletzer)  ist. Die  Täterschaftsvermutung  ist  eine Beweiserleichterung  zugunsten  des  Rechtsinhabers/ -verwerters,   da  dieser sonst - nach den  allgemeinen  Regeln der Beweislast - faktisch keine Möglich-keit  hätte,  einen  Schadenersatz  für die Rechtsverletzung durchzusetzen (da die  Beweislast  für  sämtliche  anspruchsbegründenden  Tatsachen  grsl. beim Abmahner (Kläger)  liegt). Trägt der Anschlussinhaber aber vor, ein volljähriger Verwandter habe  zur Tatzeit Zugriff auf den Anschluss gehabt, ist diese Täter-schaftsvermutung  bereits erschüttert. Der Anschlussinhaber haftet dann regel-mäßig  nicht  als  Täter  auf Schadenersatz in Höhe des (fiktiven) Lizenzschad-ens,  weil nur der Täter Schädiger sein kann. Mit dem Sachvortrag, ein volljäh-riger  Verwandter  habe  die  Urheberrechtsverletzung  begangen,  genügt  der Abgemahnte/Beklagte  im Streitfall regelmäßig seiner sog. sekundären Darleg-ungslast. Dies hat die Konsequenz, dass der Abmahner - als Kläger - nun wie-der die volle Beweislast dafür trägt, dass der Abgemahnte (Beklagte) der Täter sei. Dieser Beweis wird ihm regelmäßig aber nicht gelingen. 

2.
Der  Anschlussinhaber  haftet  dem  Rechtsinhaber/-verwerter  ggf.  aber  auch nicht  als  Störer  in  Höhe  der  Abmahnkosten,  wenn dieser keinen konkreten Anlass  zu  der  Annahme  hatte, dass der volljährige Verwandte eine Urheber-rechtsverletzung  begehen  werde.  Wie  sieht  aber nun dieser Anlass aus? Ist der  Abgemahnte (Beklagte)  bereits  (ggf. mehrfach)  abgemahnt  worden und der  Verwandte  ggf.  sogar  wegen  einer  einschlägigen Verletzungshandlung verurteilt,  muss  ein  Anschlussinhaber  dafür  sorgen,  dass dieser seinen An-schluss  nicht  für  illegales  Filesharing  missbraucht. Überlässt er diesem den Anschluss,  ohne  ihm  den Missbrauch ausdrücklich zu verbieten, haftet er als Störer.  Liegt  ein  solcher Anlass nicht vor, lösen viele Amts- und Landgerichte dieses  Problem  damit, dass der Anschlusssinhaber wenigstens Erkundigung-en bei der/den in Frage kommenden Person(en) - den volljährigen Verwandten - einholen müsse, ob diese(r) die Tat begangen hat/haben. Zumindest muss er zu dessen/deren konkreten Nutzerverhalten vortragen.

Fazit:
Es  kommt  nach  wie  vor  auf  den Einzelfall an. Die bloße Behauptung, ein(e) volljährige(r)  Verwandte(r)  könne  die Urheberrechtsverletzung durch die Teil-nahme an einer Internettauschbörse begangen haben, weil diese(r) Zugriff auf den  Internetanschluss  hatte,  reicht allein nicht aus, der Störerhaftung zu ent-gehen. 

(Anm. der Red.: Dieser Beitrag kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Wegen  der  Komplexität  der  Materie sollten Sie sich im Ernstfall (Abmahnung; Klage) durch einen Anwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.)

Ihr
Rechtsanwalt


Kategorien: Urheberrecht, Verbraucherschutz, Stromlieferant, Stromanbieter