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Zweiter "kleiner" Lockdown zum 2. November 2020 verfassungswidrig?!


Vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen der Dienstleistungsgewerbe geht es angesichts der gestern von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten beschlossenen – vorerst temporären – Betriebsschließungen voraussichtlich endgültig an den Kragen. Der Shutdown betrifft die Branchen u.a. der Gastronomie (insbesondere Restaurants, Bars und Kneipen), Schwimmbäder, Sportstätten, Fitnessstudios, Saunen und Thermen, Kinos, Theater, Freizeitparks, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattostudios etc. sowie Hotels für private Übernachtungen. Der staatlich angeordnete Eingriff in die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe stellt für die betroffenen Unternehmer massive Grundrechtseingriffe, insbesondere einen enteignungsgleichen Eingriff sowie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Grundrechte sind per se Individualrechte und damit Abwehrrechte gegen staatliches Handeln. Nur in Diktaturen sind die Freiheitsrechte konzentriert entweder auf einen Despoten oder einem despotisch wirkenden Kollektiv, in Abgrenzung zum Staatsvolk, zugewiesen. Genau das wollte der Parlamentarische Rat in den Jahren 1948/49 – die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“ - wehrhaft verhindern. Natürlich muss der Einzelne auch in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung Beschränkungen hinnehmen, jedoch müssen solche Grundrechtsbeschränkungen stets verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein und den nachfolgend ausgeführten Mindeststandards entsprechen.

Die am 28.10.2020 – zudem unter Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt beschlossenen - Maßnahmen der Bundeskanzlerin zusammen mit den Ministerpräsidenten sind unverhältnismäßig und halten voraussichtlich für die überwiegende Zahl der betroffenen Gewerbe einer einzelfallbezogenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Jeder - zumal derart gravierende - Eingriff in die Freiheitsrechte der Art. 14 Abs. 1 und 3 GG (Eigentumsschutz) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, d. h. zur Erreichung des verfassungsrechtlich legitimen Zwecks (vorliegend der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung eines Gesundheitsnotstandes)

1. geeignet und

2. erforderlich sein sowie

3. der Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit) in Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter entsprechen und darf des Weiteren

4. nicht den Wesenskern eines Grundrechts verletzen.

Bei dem beschlossenen zweiten "kleinen" Lockdown ist bereits das Kriterium 1. (Eignung der Maßnahme zum Infektionsschutz der Bevölkerung) nicht gegeben. Es ist durch nichts wissenschaftlich belastbar nachgewiesen, dass die Betriebe der genannten Branchen erheblich nach Art und Umfang der Dienstleistung die gemessene Erhöhung des Infektionsgeschehens verursacht haben, sofern diese sich an die bislang geltenden Hygienevorschriften halten. Konsequent sind die Kriterien 2.-4. auch durch den neuen sog. „kleinen“ Lockdown ebenfalls nicht erfüllt. Die – zumindest faktisch dem Berufsverbot gleich kommenden – Betriebsschließungen sind denkbar jedenfalls nicht das mildeste Mittel zur Erreichung des Ziels der Eindämmung der Infektionszahlen und daher auch nicht erforderlich. Schon gar nicht sind die – vielfach ökonomisch existenzvernichtenden – Maßnahmen zumutbar, und sie entsprechen damit nicht der gebotenen Zweck-Mittel-Relation, zumal wenn und solange die Ansteckung allein schon durch Einhaltung der bisherigen geltenden Hygienevorschriften erreicht werden kann.

5. Zudem hat das Grundgesetz bei jeder - nicht formalgesetzlichen - Einschränkung des Eigentumsgrundrechts (nach richtiger Rechtsauffassung auch beim enteignungsgleichen Eingriff, vorliegend unter dem Aspekt der zwangsweisen Betriebsschließungen) zu ihrer Wirksamkeit dem Staat eine sog. Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) auferlegt, die - soweit den Betroffenen vorliegend ein wirtschaftlicher Schaden entsteht - den Staat zu einer angemessenen Ausgleichspflicht zwingend verpflichtet. Angesichts der erheblichen Umsatzeinbußen bereits durch den ersten Lockdown und die nachfolgenden Beschränkungen im Zuge der Hygienevorschriften der Länder kann die vom sog. „Corona-Kabinett“ angekündigte Ausgleichszahlung zu 75 % des nachzuweisenden Netto-Einkommens-Verlustes der staatlichen Ausgleichspflicht schon der Höhe nach nicht gerecht werden.

Daher ist es an jedem betroffenen Gewerbetreibenden, in seinem Fall die Voraussetzungen eines einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen oder prüfen zu lassen (so wie dies in den letzten Wochen bereits vielfach erfolgreich bei den Beherbergungsverboten in mehreren Bundesländern der Fall war). *

Ihre Kanzlei D & S

Rechtsanwalt Wolfgang Schwemmer

(*Anm.: Die vorstehende Stellungnahme kann natürlich eine fallbezogene und dem Einzelfall gerecht werdende vertiefte Beratung nicht ersetzten und stellt daher keine Rechtsberatung dar.)

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Mietdrama in Berlin

Gepostet am 14. Juni 2013 um 7:59
  • Der Wohnungsmarkt in Berlin verschärft sich mit dem verstärkten Zuzug in die Metropole rasant. Dies betrifft nicht nur die City-Lagen, sondern mittlerweile auch die am Rand von Berlin gelegenen Bezirke. Wegen der ständig steigenden Immobilienpreise drängen gleichzeitig viele Investoren auf den Immobilienmarkt in Berlin, die mit Vermietungen mehr Geld verdienen wollen oder (z.B. wegen engmaschiger Finanzierung) mehr Mieteinnahmen erzielen müssen, als dies bislang am Berliner Wohnungsmarkt noch möglich war. Diese Situation hat sich – flankierend durch die seit 2008 anhaltende Finanzkrise – zusätzlich verschärft. Die Kapitalflucht aus EU-Staaten mit prekärer Haushaltslage und maroden Banken sowie allgemein die Sorge um das  Ersparte (im Hinblick auf das Schicksal der Währung) veranlasst seit geraumer Zeit  nicht wenige  inländische wie ausländische Investoren zum verstärkten Engagement am Immobilienmarkt. Berliner Bestandsimmobilien sind aufgrund der besonderen Dynamik am Markt nach wie vor besonders attraktiv. Der Erwerb von Berliner Wohn-Immobilien wurde daher schon vor Jahren – aufgrund der steigenden Mieten und gleichzeitiger Angebotsverknappung – als lukrative Kapitalanlage entdeckt. Für nicht wenige Grundstückserwerber wird dabei die Belastung des Investitionsgutes mit Wohnraumvermietung(en) (insbesondere Altverträgen) (im Hinblick auf die beabsichtigten Erträge für die Investitionsentscheidung) vor dem Erwerb lediglich als preisminderndes Kriterium und spätestens nach dem Erwerb im Hinblick auf den beabsichtigten Spekulationsgewinn aber als eher lästig betrachtet. Nicht viele Vermieter setzen daher von vornherein auf “Entmietung”. Für die Mieter hat dies gegenwärtig zur Folge, dass v.a. Luxussanierungen und Modernisierungen – gerade bei den begehrten Altbauten – die Mietpreise auch in absehbarer Zeit weiter steigen lassen. Gleichzeitig werden die örtlichen Mietspiegel der Situation regelmäßig angepasst. Die Miete übersteigt dann über kurz oder lang schlichtweg das Budget vieler Mieter und diese verlassen dann – mehr oder weniger – freiwillig die Wohnung. Anderen Mietern wird bisweilen durch Schikanen und unzumutbare Wohnverhältnisse die Entscheidung zur Kündigung "erleichtert". Die absurde Situation ist - v.a. in guten Lagen - , dass immer mehr top sanierte Altbauten leer stehen und - oftmals als Aufteilergeschäft - für international tätige Immobilienspekulanten reserviert sind. Was auf der Strecke bleibt, ist der Charme der "Kieze", der anfangs kausal für das Kaufinteresse war. Aber jede Blase kann platzen ... 

  • Auf der anderen Seite gibt es in Berlin eine Bevölkerungsschicht, welche den Besitz von fremden Wohnraum als ihr “selbstverständliches Naturrecht” ansehen und deswegen nicht im Geringsten einsehen, dafür bezahlen zu müssen (“Mietnomaden”). Diese verlassen zumeist – natürlich erst nach einem für den Vermieter zeit- und kostenintensiven – Kündigungs- und Herausgabeprozess sowie anschließender Räumungsvollstreckung – die Wohnung und hinterlassen dort nicht selten noch einen Ort der Verwüstung, verbunden mit erheblichem Renovierungsbedarf. Diese Situation sowie jahrelange Mietausfälle haben in der Vergangenheit nicht wenige gutgläubige Vermieter – besonders bei einer vielfach engmaschigen Immobilienfinanzierung – in den wirtschaftlichen Ruin getrieben. Dies hätte sich jedoch vielfach vermeiden lassen, wenn der Mietvertrag juristisch sauber und gerichtsfest vorbereitet gewesen wäre. Insbesondere bei den – wenn auch nach dem Bürgerlichen Recht nach wie vor mehr mieterfreundlichen – (dispositiven) Vorschriften gibt es vertragsrechtliche Gestaltungen, welche die mit der Vermietung für die Eigentümer verbundenen Gefahren zumindest auf ein kalkulierbares Maß eindämmen. Auch das in 2013 novellierte (in Teilen vermieterfreundlichere) Mietrecht hat daran elementar nichts geändert. 

  • www.rechtsanwalt-schwemmer.de 

Das Mietrecht ist eine umfangreiche Materie, die von der Rechtsprechung ständig fortinterpretiert wird (daher ergeht vorsorglich der Hinweis, dass der vorstehende Beitrag keine Rechtsberatung darstellt, insbesondere für Inhalt und Vollständigkeit keine Haftung übernommen wird).

Kategorien: Miete Berlin